Die Parteien streiten vorliegend um die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahre 1992 als Fliesenleger beschäftigt. Anfang August 2004 waren bei der Beklagten mindestens 7,5 Arbeitnehmer beschäftigt.
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