LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.01.2010
5 Ta 153/09
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 523/06

Unbegründete Beschwerde gegen Teilabhilfebeschluss zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 153/09

DRsp Nr. 2010/4303

Unbegründete Beschwerde gegen Teilabhilfebeschluss zur Prozesskostenhilfe

Hat der Beschwerdeführer gegenüber einer Teilabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts keinerlei Tatsachen vorgetragen oder sonst irgendetwas dazu geltend gemacht, warum die angefochtene Entscheidung weiterhin fehlerhaft ist, ist seine Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2009 - 2 Ca 523/06 - in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 20.04.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 563,18 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Das Arbeitsgericht Trier hat zunächst durch Beschluss vom 30.03.2009 die im Beschluss vom 20.07.2006 getroffene Zahlungsbestimmung dahin abgeändert, dass der Kläger ab dem 10.04.2009 monatliche Raten in Höhe von 135,00 € zu zahlen hat. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wurde im Hinblick auf nunmehr vorgelegte Unterlagen der Beschwerde teilweise abgeholfen mit der Maßgabe, dass der Kläger nur noch Raten in Höhe von 75,00 € monatlich zu zahlen hat.