LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.05.2011
3 Ta 87/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 266/11

Unbegründete Beschwerde gegen Ratenzahlungsanordnung zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 87/11

DRsp Nr. 2011/14465

Unbegründete Beschwerde gegen Ratenzahlungsanordnung zur Prozesskostenhilfe

Hat das Arbeitsgericht die Zahlungsanordnung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Einzelnen begründet und rechtfertigt das Beschwerdevorbringen es nicht, die angeordnete Ratenzahlung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich anders zu bewerten, ist die sofortige Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung unbegründet.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des ArbG Koblenz vom 10.02.2011 - 11 Ca 266/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. In dem Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss vom 10.02.2011 - 11 Ca 266/11 - setzte das Arbeitsgericht die von der Klägerin zu zahlenden Monatsraten auf (jeweils) 75,00 EUR fest. Die Ratenzahlungsanordnung wurde so begründet, wie dies aus Seite 2 des angefochtenen Beschlusses vom 10.02.2011 (= Bl. 26 des PKH-Beiheftes) ersichtlich ist.