Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.2010 -
Die nach §
Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss (Bl. 422 f d.A.) sowie den Ausführungen des Kostenbeamten im Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2010 (Bl. 418 f d.A.) und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher, nicht zuletzt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen, abgesehen.
Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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