LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.03.2012
9 Ta 48/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 757/10

Unbegründete Beschwerde gegen Höhe der Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 48/12

DRsp Nr. 2012/8622

Unbegründete Beschwerde gegen Höhe der Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Eine weitergehende Herabsetzung der Höhe der monatlichen Raten als diejenige, die das Arbeitsgericht im Rahmen seiner teilweisen Abhilfeentscheidung getroffen hat, ist nicht gerechtfertigt, wenn das Arbeitsgericht die Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Einzelnen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen und alle nach gegenwärtiger Lage zu berücksichtigenden Abzüge in diese Berechnung eingestellt hat und im Beschwerdeverfahren keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt wurden, die weitergehende Abzüge rechtfertigen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 20.01.2012, Az.: 5 Ca 757/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.