Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.09.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Zahlungsansprüche.
Die Klägerin war vom 02.01. bis zum 31.03.2014 auf Verkaufsfahrerin zu einem monatlichen Nettoentgelt von 1.700,00 EUR beschäftigt. Mit der am 21.05.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Vergütung für den Monat März 2014 geltend.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten, oder aber mit der XY. in H. (Luxemburg) bestand.
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