Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.10.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.10.2005 als Sales Associate beschäftigt. Sein monatliches Gehalt betrug zuletzt 2.200,00 EUR nebst einer Zulage für Revisions- und Schließtätigkeiten in Höhe von 75,00 EUR. Der Arbeitsvertrag enthält folgende Arbeitszeitregelung:
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