1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.09.2009 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Auslegung einer Vergütungsabrede und als deren Ergebnis darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Lohnrückstände auszugleichen.
Der Kläger ist seit 2002 bei der Beklagten als Verkäufer für Abwassertechnik beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 02.12.2002 verwies hinsichtlich der Vergütung auf eine "Gehaltsvereinbarung im Anhang".
Diese hat unter anderem folgenden Wortlaut:
1. Fixum
Das Fixum beträgt monatlich 1.500,00 Euro brutto
2. Garantiegehalt
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