LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.02.2015
3 Sa 582/14
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1861/13

Unbegründete Befristungskontrollklage bei unzureichenden Darlegungen der teilzeitbeschäftigten Arbeitsvermittlerin zum institutionellen Rechtsmissbrauch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 582/14

DRsp Nr. 2015/11163

Unbegründete Befristungskontrollklage bei unzureichenden Darlegungen der teilzeitbeschäftigten Arbeitsvermittlerin zum institutionellen Rechtsmissbrauch

1. Ein institutioneller Rechtsmissbrauch bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge setzt voraus, dass eine Vertragspartei eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil der anderen Vertragspartei Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. 2. Die Befristungskontrolle ist nicht nur anhand der Vorgaben des § 14 TzBfG vorzunehmen sondern die Befristung ist auch an § 242 BGB unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben zu messen; anhand einer Gesamtbewertung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist zu ermitteln, ob sich aufgrund einzelner Umstände wie etwa der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses, der Anzahl der Vertragsverlängerung und der Laufzeit der einzelnen Verträge ein institutioneller Rechtsmissbrauch feststellen lässt, wobei es keine zeitliche oder quantitative Grenze gibt sondern nach dem Gesamtbild aller Einzelumstände des spezifischen Falles zu entscheiden ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.09.2014 - 1 Ca 1861/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.