LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2012
10 Sa 625/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 815/11

Unbegründete außerordentliche Verdachtskündigung wegen unbefugter Benutzung einer Tankkarte bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Widerlegung von Rechtfertigungsgründen; Kündigungsausschluss durch notariellen Vertrag zur vorweggenommenen Erbfolge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 625/11

DRsp Nr. 2012/8612

Unbegründete außerordentliche Verdachtskündigung wegen unbefugter Benutzung einer Tankkarte bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Widerlegung von Rechtfertigungsgründen; Kündigungsausschluss durch notariellen Vertrag zur vorweggenommenen Erbfolge

1. Im Fall eines einzelvertraglichen Kündigungsausschlusses sind der Arbeitgeberin im Rahmen der Interessenabwägung noch weitergehende Belastungen zumutbar als etwa bei einem durch Flächentarifvertrag vereinbarten Kündigungsausschluss. 2. Die kündigende Arbeitgeberin ist darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB; sie trifft daher die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen von der Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16. September 2011, Az.: 10 Ca 815/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 02.05.2011. Das Arbeitsverhältnis ist inzwischen -unstreitig- durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten spätestens zum 31.01.2012 aufgelöst worden.