LAG Hamm - Urteil vom 02.09.2010
16 Sa 260/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; StGB § 248 c;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1070/09

Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen Aufladens eines Elektrorollers bei ungeklärter Nutzung privater Elektrogeräte im Betrieb der Arbeitgeberin; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei unsubstantiierten Darlegungen zur Beeinträchtigung künftiger Zusammenarbeit

LAG Hamm, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 260/10

DRsp Nr. 2011/8365

Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen Aufladens eines Elektrorollers bei ungeklärter Nutzung privater Elektrogeräte im Betrieb der Arbeitgeberin; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei unsubstantiierten Darlegungen zur Beeinträchtigung künftiger Zusammenarbeit

1. Die vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend und für alle Fälle einheitlich festlegen; soweit es um die Beurteilung rechtswidrigen schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers geht, sind jedoch stets die beanstandungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragsverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.