LAG Chemnitz - Urteil vom 21.01.2011
3 Sa 181/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2188/09

Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen zu Handgreiflichkeiten und körperlichen Übergriffen des Vorgesetzten und Androhung einer Strafanzeige in beleidigender oder verleumderischer Weise; Abmahnungserfordernis bei Vertragsverletzung

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 181/10

DRsp Nr. 2011/7442

Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen zu Handgreiflichkeiten und körperlichen Übergriffen des Vorgesetzten und Androhung einer Strafanzeige in beleidigender oder verleumderischer Weise; Abmahnungserfordernis bei Vertragsverletzung

Schon die bloße Drohung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, eine Strafanzeige zu erstatten, kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 I BGB darstellen. In diesem Fall ist jedoch zunächst zu prüfen, ob u. U. eine Abmahnung des Arbeitnehmers ausreichend gewesen wäre.

1. Dem Sinn und Zweck des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entspricht es, dass auch bei einem abstrakt durchaus erheblichen Verhalten doch noch in jedem konkreten Einzelfall eine Abwägung aller für und gegen die Lösung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Gründe erfolgt; bei der Prüfung des wichtigen Grundes kommt es nicht darauf an, wie ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich zu würdigen ist sondern darauf, ob der Gesamtsachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.