LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.02.2012
7 Sa 2164/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4676/11

Unbegründete außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 2164/11

DRsp Nr. 2012/23827

Unbegründete außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten

1. Vereinbart der Arbeitgeber über die Anwendung von Tarifverträgen den Ausschluss der ordentlichen Kündigung, muss er diese vertraglich eingegangene Verpflichtung auch bei der Vertragsbeendigung berücksichtigen. 2. Allein die unternehmerische Entscheidung, die Reinigungsarbeiten von zwei Arbeitnehmern, die ordentlich unkündbar sind, nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer ausführen zu lassen, mit der Folge, dass die zwei Arbeitsplätze der Reinigungskräfte in Wegfall geraten, ist für sich genommen noch nicht als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB anzusehen. Es bedarf in einem solchen Fall noch weiterer Umstände auf Arbeitgeberseite, die der unternehmerischen Entscheidung über die Prüfung nach § 1 Abs. 2 KSchG hinaus das Gewicht eines wichtigen Grundes verleihen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.08.2011 - 19 Ca 4676/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.03.2011 beendet worden ist.