I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.08.2011 -
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.03.2011 beendet worden ist.
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