LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.04.2008
4 TaBV 1/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 23 Abs. 1 § 75 Abs. 1 § 103 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 91 b/07

Unbegründete außerordentliche Kündigung einer Betriebsrätin bei unbefugtem Mithöranlassen eines Mitarbeitergesprächs zu Unstimmigkeiten ihrer eigenen Lohnabrechnung - kein Ausschließungsantrag allein aufgrund Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 1/08

DRsp Nr. 2008/18611

Unbegründete außerordentliche Kündigung einer Betriebsrätin bei unbefugtem Mithöranlassen eines Mitarbeitergesprächs zu Unstimmigkeiten ihrer eigenen Lohnabrechnung - kein Ausschließungsantrag allein aufgrund Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

1. Eine Betriebsrätin verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mitarbeiters und damit auch eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht gegenüber der Arbeitgeberin, wenn sie ein Gespräch mit dem Kollegen unter Einschaltung einer Mithörmöglichkeit führt, ohne ihren Gesprächspartner darüber zuvor zu informieren.2. Im Hinblick auf eine außerordentliche Kündigung ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Kollegen zwingend zu einer fristlosen Kündigung führen muss, denn dann würde dieser Verletzungstatbestand in den Rang eines absoluten fristlosen Kündigungsgrundes gehoben werden; absolute außerordentliche Kündigungsgründe kennt § 626 BGB jedoch nicht, vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Intensität der Verletzung ab.