LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.04.2010
9 Sa 508/09
Normen:
BGB § 297; BGB § 387; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 75/09

Unbegründete Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch aus Auflösungsverschulden; Ausschluss des Ersatzanspruches bei Schadenseintritt auch nach ordnungsgemäßer Ausübung des Kündigungsrechts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 508/09

DRsp Nr. 2010/13100

Unbegründete Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch aus Auflösungsverschulden; Ausschluss des Ersatzanspruches bei Schadenseintritt auch nach ordnungsgemäßer Ausübung des Kündigungsrechts

1. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Auflösungsverschuldens des Arbeitnehmers stellt § 628 Abs. 2 BGB eine Spezialregelung dar, hinter der andere Anspruchsgrundlagen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung zurücktreten; dieser Schadenersatzanspruch ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm zeitlich begrenzt. 2. Bei einem Auflösungsverschulden des Arbeitnehmers ist maßgeblich, ob der Schaden auch bei einem rechtsmäßigen Alternativverhalten des Arbeitnehmers eingetreten wäre, also auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinerseits von der ihm zustehenden Kündigungsmöglichkeit ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hätte.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.07.2009, Az.: 7 Ca 75/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 297; BGB § 387; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 2;

Tatbestand: