LAG Köln - Urteil vom 29.05.2008
10 Sa 593/06
Normen:
ArbGG § 101 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 3 § 110 Abs. 1 Nr. 1 ; NV Bühne § 1 Abs. 2, 3 § 42 ; ArbGG § 4 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5945/05

Unbegründete Aufhebungsklage eines Tondesigners gegen Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts - einzelvertragliche Vereinbarung einer tariflichen Schiedsgerichtsregelung zwischen nicht tarifgebundenen Parteien - Tondesigner als Bühnenkünstler - unsubstantiiert Verfahrensrüge im Aufhebungsverfahren - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Nichtverlängerungsmitteilung

LAG Köln, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 593/06

DRsp Nr. 2008/14410

Unbegründete Aufhebungsklage eines Tondesigners gegen Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts - einzelvertragliche Vereinbarung einer tariflichen Schiedsgerichtsregelung zwischen nicht tarifgebundenen Parteien - Tondesigner als Bühnenkünstler - unsubstantiiert Verfahrensrüge im Aufhebungsverfahren - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Nichtverlängerungsmitteilung

1. § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer einzelvertraglichen Vereinbarung einer tariflichen Schiedsgerichtsregelung zwischen nicht tarifgebundenen Parteien vor.2. Das Arbeitsgerichtsgesetz geht grundsätzlich von der Unzulässigkeit von Schiedsverträgen aus (§ 4 ArbGG), Ausnahmen davon lässt § 101 ArbGG nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien nach Maßgabe des § 101 Abs. 1 ArbGG und für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus tariflich geregelten Arbeitsverhältnissen bestimmter Berufsgruppen zu (§ 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG); zu diesen Berufsgruppen zählen auch die Bühnenkünstler.