LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.11.2010
3 Sa 319/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 134; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; MTV Metallindustrie § 28 Nr. 1 Buchst. b; MTV Metallindustrie § 28 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 517/09

Unbegründete Arbeitnehmerklage auf Urlaubsabgeltung und weitergehender Vergütung bei unsubstantiierten Darlegungen zum Annahmeverzug der Arbeitgeberin und Anspruchsverfall aufgrund verspäteter Geltendmachung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 319/10

DRsp Nr. 2011/4884

Unbegründete Arbeitnehmerklage auf Urlaubsabgeltung und weitergehender Vergütung bei unsubstantiierten Darlegungen zum Annahmeverzug der Arbeitgeberin und Anspruchsverfall aufgrund verspäteter Geltendmachung

1. Da ein Ersatz-Urlaubsanspruch weder einer gesetzlichen noch einer tariflichen Befristung unterliegt, dürfen im Hinblick auf diese weitreichenden rechtlichen Folgen für die Arbeitgeberin an die Darlegungen des Arbeitnehmers, dass er die Arbeitgeberin durch ein ordnungsgemäßes Urlaubsverlangen gemahnt und in Verzug gesetzt hat, keine zu geringen Anforderungen gestellt werden; der Arbeitnehmer hat daher im einzelnen Tatsachen darzulegen, aus denen auf ein ausreichendes und rechtzeitiges Urlaubsverlangen ergibt und damit auf einen Verzug der Arbeitgeberin geschlussfolgert werden kann. 2. Der Arbeitnehmer kann mit der Arbeitgeberin nicht von vorneherein vereinbaren, dass sein Urlaub nicht gewährt sondern abgegolten wird. 3. Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument nicht unüblich, so dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht überraschend ist; ist der MTV Metallindustrie als insgesamt vereinbart anzusehen, findet auf das Arbeitsverhältnis auch die Bestimmung des § 28 MTV Anwendung, die sich mit dem Erlöschen von Ansprüchen befasst.