LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.06.2016
2 Sa 213/15
Normen:
AÜG § 11 Abs. 4 S. 2; BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 10
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 236/14

Unbegründete Annahmeverzugsklage bei arbeitsvertraglicher Freistellung zum Ausgleich von Überstundenausgleich im Leiharbeitsverhältnis

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 213/15

DRsp Nr. 2016/11329

Unbegründete Annahmeverzugsklage bei arbeitsvertraglicher Freistellung zum Ausgleich von Überstundenausgleich im Leiharbeitsverhältnis

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass geleistete Überstunden durch Freistellung unter Vergütungsfortzahlung ausgeglichen werden, kann der Arbeitgeber während der Gewährung des Freizeitausgleichs nicht nach § 615 BGB in Annahmeverzug geraten. Das gilt auch im Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers im Sinne von § 1 AÜG, selbst wenn der Arbeitgeber ohne die Gewährung des Freizeitausgleichs keine Gelegenheit gehabt hätte, den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu verleihen.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14) die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 25.386,89 Euro brutto verurteilt hat nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 267,84 Euro seit dem 11.02.2011,

auf weitere 817,92 Euro seit dem 11.03.2011,

auf weitere 982,62 Euro seit dem 12.04.2011,

auf weitere 991,89 Euro seit dem 11.05.2011,

auf weitere 776,68 Euro seit dem 11.06.2011,

auf weitere 1.003,20 Euro seit dem 12.07.2011,

auf weitere 1.128,60 Euro seit dem 11.08.2011,

auf weitere 1.107,70 Euro seit dem 13.09.2011,

auf weitere 317,68 Euro seit dem 11.10.2011,