LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.03.2011
4 TaBV 153/10
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 112; InsO § 123 Abs. 1; InsO § 123 Abs. 2 S. 2; InsO § 123 Abs. 2 S. 3; InsO § 337; EuInsVO Art. 1 Abs. 1; EuInsVO Art. 2 a; EuInsVO Art. 14; EuInsVO Art. 17;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 877/09

Unbegründete Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs durch Gesamtbetriebsrat zur Dotierung von Sozialplänen; Aktivlegitimation des Gesamtbetriebsrats durch Delegationsbeschluss zur Durchführung des Einigungsstellenverfahrens; Dotierungsbeschränkungen für Sozialpläne inländischer Betriebe bei Insolvenz der ausländischen Arbeitgeberin

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 4 TaBV 153/10

DRsp Nr. 2012/1555

Unbegründete Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs durch Gesamtbetriebsrat zur Dotierung von Sozialplänen; Aktivlegitimation des Gesamtbetriebsrats durch Delegationsbeschluss zur Durchführung des Einigungsstellenverfahrens; Dotierungsbeschränkungen für Sozialpläne inländischer Betriebe bei Insolvenz der ausländischen Arbeitgeberin

1. Die Delegation des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens umfasst nicht zwingend die Berechtigung, einen Spruch der Einigungsstelle gerichtlich anzufechten. Maßgeblich ist der jeweilige Inhalt des Delegationsbeschlusses. 2. Im Fall der Insolvenz eines ausländischen Arbeitgebers gelten nach dem Territorialitätsprinzip bei der Aufstellung eines Sozialplans in den inländischen Betrieben des Arbeitgebers die Dotierungsbeschränkungen von § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3 InsO als Ergänzungen des BetrVG.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 - 7 BV 877/09 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 112; InsO § 123 Abs. 1; InsO § 123 Abs. 2 S. 2; InsO § 123 Abs. 2 S. 3; InsO § 337; EuInsVO Art. 1 Abs. 1; EuInsVO Art. 2 a; EuInsVO Art. 14; EuInsVO Art. 17;

Gründe: