ArbG Trier, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1598/04
Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung - unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit angefochtenem Urteil
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 381/05
DRsp Nr. 2006/1815
Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung - unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit angefochtenem Urteil
1. Die Erklärung des Geschäftsführers, die Arbeitnehmerin solle am nächsten Tag nicht erscheinen, stellt keine außerordentliche Kündigung dar, wenn der Geschäftsführer ausdrücklich erklärt, er selbst wolle das Arbeitsverhältnis nicht kündigen; wenn in diesem Zusammenhang Modalitäten einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sei es durch Aufhebungsvertrag oder durch Eigenkündigung der Arbeitnehmerin besprochen werden, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass der Geschäftsführer mit der Ankündigung einer außerordentlichen Kündigung die Arbeitnehmerin bedroht hat.2. Stützt das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung selbständig tragende, rechtliche Erwägungen, muss die Berufungsbegründung alle diese Erwägungen angreifen; setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer der beiden oder mehreren Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, ist die Berufung insgesamt unzulässig.