LAG Köln - Urteil vom 11.07.2011
2 Sa 358/11
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4982/08

Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei unbewiesener Bestimmung durch widerrechtliche Drohung

LAG Köln, Urteil vom 11.07.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 358/11

DRsp Nr. 2011/16884

Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei unbewiesener Bestimmung durch widerrechtliche Drohung

1. Der Arbeitnehmer ist für seine Behauptung, dass er zur Abgabe seiner Willenserklärung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch widerrechtliche Drohung der Arbeitgeberin bestimmt worden ist, darlegungs- und beweispflichtig. 2. Besteht für eine verständige Arbeitgeberin der Anfangsverdacht einer schwerwiegenden Eigentumsverletzung durch einen Mitarbeiter, ist das in Aussichtstellen einer Kündigung und das Angebot eines Aufhebungsvertrages, das den unbedingten Trennungswunsch der Arbeitgeberin zum Ausdruck bringt und damit den Verlust des Arbeitsplatzes in Aussicht stellt, nicht widerrechtlich. 3. Der bei einem Personalgespräch anwesende Betriebsratsvorsitzende ist nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB; eine Einflussnahme des Betriebsratsvorsitzenden ist daher der Arbeitgeberin nicht zuzurechnen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2010 - 5 Ca 4982/08 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe

E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e

Von der Darstellung des Tatbestandes, insbesondere des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.