LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.05.2008
3 Sa 14/08
Normen:
BGB § 123 § 138 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2150/06

Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei Personaleinkauf unter Verletzung betrieblicher Richtlinien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 14/08

DRsp Nr. 2008/14890

Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei Personaleinkauf unter Verletzung betrieblicher Richtlinien

1. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen stehen Mitarbeiter beim Personaleinkauf grundsätzlich Kunden gleich, so dass eine Mitarbeiterin Waren grundsätzlich nur dann aus der Verkaufsstätte verbringen darf, wenn sie diese zuvor ordnungsgemäß gekauft und zu Eigentum erworben hat; etwaige Vergünstigungen dürfen nur bei strikter Beachtung der dafür bestehenden Regelungen in Anspruch genommen werden. 2. Hält sich die Mitarbeiterin nicht an diese Grundsätze, besteht die Gefahr, dass unabhängig vom jeweiligen Warenwert die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unbedingt notwendige Vertrauensgrundlage irreparabel zerstört wird.3. Hat sich die Arbeitnehmerin trotz deutlicher Hinweise über die Regeln der Personaleinkaufsrichtlinien hinweggesetzt, darf die Arbeitgeberin im Einzelfall auch ohne weitere Nachforschungen sowohl den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 123 § 138 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die am 07.02.1954 geborene Klägerin ist seit dem 15.05.1990 bei der Beklagten beschäftigt gewesen.