LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.04.2008
10 Sa 731/07
Normen:
BGB § 105 Abs. 2 § 123 Abs. 1 § 138 § 142 Abs. 1 § 242 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 792/07

Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - unsubstantiierte Begründung einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit - keine widerrechtliche Drohung mit fristloser Kündigung bei erheblichem Verdacht eines Eigentumsdeliktes zum Nachteil der Arbeitgeberin - keine Erforderlichkeit einer Abmahnung bei Diebstahl nur geringwertiger Sachen - keine Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin im Hinblick auf unbedachte Erklärungen des Arbeitnehmers - Wirksamkeit arbeitgeberseitiger Beschränkung auf die vom Arbeitnehmer in der Eigenkündigung aufgeführten Kündigungsgründe gegenüber anderen Arbeitgebern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 731/07

DRsp Nr. 2008/14591

Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - unsubstantiierte Begründung einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit - keine widerrechtliche Drohung mit fristloser Kündigung bei erheblichem Verdacht eines Eigentumsdeliktes zum Nachteil der Arbeitgeberin - keine Erforderlichkeit einer Abmahnung bei Diebstahl nur geringwertiger Sachen - keine Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin im Hinblick auf unbedachte Erklärungen des Arbeitnehmers - Wirksamkeit arbeitgeberseitiger Beschränkung auf die vom Arbeitnehmer in der Eigenkündigung aufgeführten Kündigungsgründe gegenüber anderen Arbeitgebern

1. Die Schilderung allgemein gehaltener Symptome ("nervlich völlig am Ende und in völliger Panik".. "unfähig, einen klaren Gedanken zu fassen" .. "unter Schock gestanden".. "Herzrasen" .. "schweißgebadet" .. "Zustand der völligen Desorientierung" .. "ein Film abgelaufen") kann eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 2 BGB nicht begründen; derartige Symptome sind typisch für eine akute Belastungsreaktion eines psychisch nicht gestörten Menschen und nicht mit einer Geschäftsunfähigkeit gleichzusetzen.