LAG München - Beschluss vom 27.02.2007
8 TaBV 89/06
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; BetrVG § 18 Abs. 1 Satz 1 § 19 Abs. 1 ; WO - BetrVG § 2 Abs. 4, 5 § 3 Abs. 2 Ziff. 11 § 24 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München - 22 BV 140/06 - 05.07.006,

Unbegründete Anfechtung einer Betriebsratswahl - zulässige Anfechtung durch zwischenzeitlich ausgeschiedene Beschäftigte - kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht bei rechtzeitig gerügten Verstößen gegen unzulässige Wahlwerbung - zulässige Auslegung der Wählerliste und Wahlordnung im Büro des Wahlvorstandes - ausreichende Deutschkenntnisse ausländischer Arbeitnehmer bei entsprechender Einstellungsvoraussetzung - zulässige Versendung von Briefwahlunterlagen an andere als im Gesetz aufgeführte Personen

LAG München, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 8 TaBV 89/06

DRsp Nr. 2007/17801

Unbegründete Anfechtung einer Betriebsratswahl - zulässige Anfechtung durch zwischenzeitlich ausgeschiedene Beschäftigte - kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht bei rechtzeitig gerügten Verstößen gegen unzulässige Wahlwerbung - zulässige Auslegung der Wählerliste und Wahlordnung im Büro des Wahlvorstandes - ausreichende Deutschkenntnisse ausländischer Arbeitnehmer bei entsprechender Einstellungsvoraussetzung - zulässige Versendung von Briefwahlunterlagen an andere als im Gesetz aufgeführte Personen

1. Ein von drei Arbeitnehmern eingeleitetes Wahlanfechtungsverfahren ist nicht unzulässig, wenn die Arbeitnehmer während der Dauer des Beschlussverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden; entscheidend ist allein, dass eine Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Wahl gegeben ist.2. Wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, deren Verletzung eine Anfechtung der Betriebsratswahl begründen können, sind der allgemeine Grundsatz der freien Wahl sowie der ungeschriebene Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber, weil sie der Integrität einer demokratischen Wahl dienen.