LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.02.2005
19 Sa 70/04
Normen:
KSchG § 2 § 1 Abs. 2 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 226/03

Unbegründete Änderungskündigung bei Umwandlung eines Elektronik-Fachmarkts in Abverkaufstelle - Lohnabsenkung bei gleichbleibender Tätigkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 70/04

DRsp Nr. 2005/12301

Unbegründete Änderungskündigung bei Umwandlung eines Elektronik-Fachmarkts in Abverkaufstelle - Lohnabsenkung bei gleichbleibender Tätigkeit

1. Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen.2. Eine Gehaltsreduzierung kann dabei nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann; sollen für eine solche wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden, sind die Finanzlage des Betriebes und die Auswirkungen der beabsichtigten Kostensenkung detailliert darzustellen und insbesondere darzulegen, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen. 3. Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller auf einer Ebene der Betriebshierarchie beschäftigten Arbeitnehmer vermag eine Reduzierung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

Normenkette:

KSchG § 2 § 1 Abs. 2 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mit Schreiben vom 19.04.2003 gegenüber dem Kläger ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung zum 31.05.2003.