Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung.
Der am 26.09.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1988 als Elektriker bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.300,00 EUR beschäftigt. Er ist Vorsitzender des bei der Beklagten gewählten Betriebsrates.
Am 15.11.2006 nahm der Kläger an einem Gerichtstermin teil. Nach seiner Rückkehr in den Betrieb gegen 13.30 Uhr wurde er in seiner Abteilung bis zum Arbeitszeitende um 15.15 Uhr nicht mehr tätig.
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