LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2010
10 Sa 122/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1350/09

Unbegründete Abfindungsforderung aus Auflösungsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 122/10

DRsp Nr. 2011/6375

Unbegründete Abfindungsforderung aus Auflösungsvertrag

1. Hat sich die Arbeitgeberin in einem Auflösungsvertrag verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 50.000 EUR brutto zu zahlen und ist diese Zahlung erfolgt, gibt die Vertragsurkunde für weitere Abfindungsforderungen nichts her. 2. Hat sich die Arbeitgeberin verpflichtet, einen Betrag von 25.000 EUR an eine Drittfirma zu zahlen, für die der Arbeitnehmer zuletzt (während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses) tätig war, und ist als Zahlungszweck ausdrücklich bestimmt, dass der Betrag dem Ausgleich erhöhter Personalaufwendungen für die Beschäftigung von Angestellten und Beamten ("Remanenzkostenausgleich") dienen soll, entfaltet dieser Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin keine schuldrechtliche Wirkung, da der Arbeitnehmer weder Vertragspartei dieser Vereinbarung noch Anspruchsberechtigter ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.02.2010, Az.: 6 Ca 1350/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung weiterer € 25.000,00.