LAG Köln - Urteil vom 29.09.2009
7 Sa 314/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2579/08

Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei mündlicher Vereinbarung befristeter Fortsetzung ohne schriftlichen Anschlussarbeitsvertrag

LAG Köln, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 314/09

DRsp Nr. 2010/13795

Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei mündlicher Vereinbarung befristeter Fortsetzung ohne schriftlichen Anschlussarbeitsvertrag

Wird ein zunächst nur befristet eingegangenes Arbeitsverhältnis mit Wissen und Willen des Arbeitgebers über den Befristungsendzeitpunkt hinaus fortgesetzt, kommt gemäß § 15 V TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien zwar zunächst mündlich eine wiederum befristete Fortsetzung besprochen hatten, es dann aber nachträglich aus beim Arbeitgeber liegenden Gründen nicht zu einem schriftlichen Anschlussarbeitsvertrag mit Befristung kommt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.10.2008 in Sachen 16 Ca 2579/08 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Klageantrag zu 1) (Zahlung von 400,00 - netto nebst Zinsen) wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass zwischen den Parteien zumindest bis zum 15.11.2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6,5 % und die Beklagte 93,5 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 5;

Tatbestand