LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.05.2009
5 Sa 108/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 15 Abs. 5; BGB § 125;
Fundstellen:
AuA 2009, 724
LAGE § 15 TzBfG Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4104/08

Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei mündlicher oder konkludenter Einigung über befristete Fortsetzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 108/09

DRsp Nr. 2009/18984

Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei mündlicher oder konkludenter Einigung über befristete Fortsetzung

Eine mündliche oder konkludente Einigung über eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG auszuschließen (entgegen BAG 20.02.2002 - 7 AZR 668/00 - EzA § 625 BGB Nr. 5).

Tenor:

1) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2008 - 2 Ca 4104/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 15 Abs. 5; BGB § 125;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer so genannten Entfristungsklage über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 25.06.2008.

Der am 05.09.1977 geborene Kläger hat einen Magisterabschluss als Historiker und wurde in der Vergangenheit regelmäßig als so genannter Vertretungslehrer beschäftigt.

Er war in dieser Funktion aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 20.06.2007 vom 06.08.2007 bis zum 31.01.2008 beim beklagten Land als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 22 Unterrichtsstunden pro Woche am N.-D.-Gymnasium in O. angestellt. In dem Anstellungsvertrag heißt es unter anderem: