LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.09.2011
5 Sa 155/11
Normen:
BGB § 125; BGB § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; BGB § 625; TzBfG § 14 Abs. 4; ZPO § 717 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2172 b/10

Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei formwidriger Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach Ablauf des befristeten Vertrages aufgrund eines Prozessarbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 155/11

DRsp Nr. 2012/1548

Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei formwidriger Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach Ablauf des befristeten Vertrages aufgrund eines Prozessarbeitsverhältnisses

1. Von einem befristeten Prozessarbeitsverhältnis auf vertraglicher Basis ist zu unterscheiden die schlichte bzw. faktische Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungstitel. Die schlichte Prozessbeschäftigung in Erfüllung des titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG. 2. Ob die Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach Ablauf eines befristeten Vertrages aufgrund eines Prozessarbeitsverhältnisses oder als faktische Prozessbeschäftigung erfolgt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Sofern der Arbeitnehmer auch nach einem klagabweisenden Berufungsurteil noch weiterbeschäftigt wird, spricht dieser Umstand für das Vorliegen eines vertraglichen Prozessarbeitsverhältnisses. Für eine faktische Prozessbeschäftigung zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätte dann keine Veranlassung mehr bestanden.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 02.03.2011, Az. öD 4 Ca 2172 b/10, abgeändert und

a) festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht