LSG Chemnitz - Urteil vom 03.04.2008
L 3 AL 54/06
Normen:
SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 2 § 118 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 § 118 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 § 119 Abs. 1 Nr. 2 ; SGG § 84 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 AL 515/04

Unbeachtlichkeit der Verletzung der Widerspruchsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren, Verfügbarkeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei kurzzeitiger Beschäftigung

LSG Chemnitz, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen L 3 AL 54/06

DRsp Nr. 2008/20443

Unbeachtlichkeit der Verletzung der Widerspruchsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren, Verfügbarkeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei kurzzeitiger Beschäftigung

1. Wird eine Fristverletzung durch die Sachentscheidung der Behörde im Widerspruchsbescheid geheilt, so ist ein nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist eingelegter Widerspruch nicht als unzulässig zu behandeln. 2. Nur solche Überschreitungen der Kurzzeitigkeitsgrenze sind als gelegentliche Abweichungen anzusehen, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht vorhersehbar waren und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden. Dabei ist auf die Beschäftigungswoche abzustellen. Ob ein überraschender zusätzlicher Arbeitsanfall mit oder ohne Zustimmung des Arbeitnehmers bewältigt wird, macht für die Vorhersehbarkeit keinen Unterschied. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]