LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.01.2005
15 TaBV 10/04
Normen:
ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 295/04

Unbeachtliches Bestreiten der Arbeitgeberin im Verfahren zur Besetzung der Einigungsstelle

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 15 TaBV 10/04

DRsp Nr. 2005/11261

Unbeachtliches Bestreiten der Arbeitgeberin im Verfahren zur Besetzung der Einigungsstelle

Pauschales Bestreiten der Arbeitgebrin mit Nichtwissen ist unbeachtlich, weil auch Vorfragen wie die Beschlussfassung durch den Betriebsrat im Bestellungsverfahren nur am Maßstab der Offensichtlichkeit zu beurteilen sind.

Normenkette:

ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.

Der antragstellende Betriebsrat erstrebt die Bildung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit einer Vielzahl von Verkaufsstellen im gesamten Bundesgebiet. Für den Bezirk N. , der 17 Verkaufsstellen umfasst, in denen 90 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist der Antragsteller gebildet worden. Er bestand vormals aus fünf Mitgliedern; nunmehr umfasst er nach dem Rücktritt von zwei Mitgliedern noch drei Mitglieder. Ersatzmitglieder sind nicht mehr vorhanden.