LAG München - Urteil vom 28.04.2009
7 Sa 1093/08
Normen:
BAT § 15b; TV-L § 11;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 5879/08

Unbeachtliche Einwände des Arbeitgebers gegen Verringerung der Arbeitszeit

LAG München, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1093/08

DRsp Nr. 2009/16543

Unbeachtliche Einwände des Arbeitgebers gegen Verringerung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber kann dem Teilzeitwunsch der Arbeitnehmerinnen nur dringende betriebliche oder dienstliche Gründe entgegenhalten, die der Arbeitszeitreduzierung entgegenstehen, nicht jedoch seinen Wunsch, ein von ihm vorgegebenes Arbeitsvertragsformular im Zuge der Arbeitszeitreduzierung zu unterzeichnen, in dem unter anderem ein von der Arbeitnehmerin abgelehnter Tarifwechsel vereinbart ist.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2008 - Az.: 20a Ca 5879/08 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 75% auf künftig 50% Stunden bei einer gleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit auf Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, zunächst befristet für ein Jahr, zuzustimmen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT § 15b; TV-L § 11;

Tatbestand: