LAG München - Urteil vom 10.02.2011
2 Sa 718/10
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 11029/09

Unangemessene Bonusregelung bei verzögerter Auszahlung

LAG München, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 718/10

DRsp Nr. 2011/6194

Unangemessene Bonusregelung bei verzögerter Auszahlung

Die Mitteilung des Arbeitgebers, dass Teile eines Bonus erst 18, 30 bzw. 42 Monate nach dem Ende der Bonusperiode ausgezahlt werden und dass Auszahlungsvoraussetzung das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zahlungszeitpunkt ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.6.2010 - 12 Ca 11029/09 - wird auf Kosten der Beklagten und mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen.

In Höhe von € 50.000,67 ist der Rechtsstreit erledigt. Die Beklagte wird verurteilt, für den erledigten Teil € 2.843,22 Zinsen an den Kläger zu zahlen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wann Boni für die Jahre 2006 bis 2008 fällig sind bzw. waren.

Der Kläger ist nach einer vorhergehenden Tätigkeit für die Beklagte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sowie einer selbständigen Tätigkeit seit 1.7.2003 als Portfoliomanager bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom Juni 2003 (Bl. 10 ff d.A.) erhält er ein Jahresgehalt von € 90.000,-- brutto. Zum Bonus enthält der Arbeitsvertrag in § 7 folgende Regelungen: