LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2015
8 Sa 561/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 123
DStR 2015, 13
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1111/14

Unangemessene Benachteiligung durch arbeitsvertragliche Klausel zur Rückforderung von Weiterbildungskosten bei nur jährlicher Staffelung während dreijähriger Bindungsdauer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 561/14

DRsp Nr. 2015/14516

Unangemessene Benachteiligung durch arbeitsvertragliche Klausel zur Rückforderung von Weiterbildungskosten bei nur jährlicher Staffelung während dreijähriger Bindungsdauer

Eine arbeitsvertragliche Klausel über die Rückforderung Weiterbildungskosten ist dann unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 8 Ca 1111/14 - wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger und Widerbeklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 675,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen.

2. 3.