LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.02.2003
4 Ta 2/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 3 a § 72 a § 77 Satz 2 § 78 Satz 2 ; ZPO § 567 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 310/02

Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 2/03

DRsp Nr. 2004/7702

Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht

1. Hat das Arbeitsgericht die Berufung nicht zugelassen, kann diese Entscheidung nicht gesondert durch eine Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.2. Gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Arbeitsgerichts ist auch eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO nicht eröffnet.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 3 a § 72 a § 77 Satz 2 § 78 Satz 2 ; ZPO § 567 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten stritten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Mit Urteil vom 21.11.2002 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Es setzte unter Ziffer 3 des Urteils den Streitwert auf EURO 500,00 fest und ließ unter Ziffer 4 die Berufung nicht zu. Das Urteil wurde den Beteiligten am 22.01.2003 zugestellt.