LSG Bayern - Beschluss vom 21.09.2009
L 15 BL 6/09 B PKH
Normen:
SGG § 156; SGG § 179; SGG § 180; ZPO § 579; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BL 10/08

Unanfechtbarkeit der Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen L 15 BL 6/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/28200

Unanfechtbarkeit der Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

Bei der Rücknahmeerklärung handelt es sich um eine rechtsgestaltende Prozesserklärung, die auch im Falle eines Irrtums über den Inhalt oder die Reichweite der abgegebenen Erklärung im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht anfechtbar oder widerrufbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.07.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.06.2009 - S 17 BL 10/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 156; SGG § 179; SGG § 180; ZPO § 579; ZPO § 580;

Gründe:

I. Der 1946 geborene Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) in einem Klageverfahren wegen Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG), in dem es um die Wirksamkeit einer Klagerücknahme geht.