LAG Köln - Urteil vom 04.04.2012
9 Sa 797/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 781;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 13
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7600/10

Unanfechtbarkeit auch eines rechnerisch unrichtigen Schuldanerkenntnisses

LAG Köln, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 797/11

DRsp Nr. 2012/9027

Unanfechtbarkeit auch eines rechnerisch unrichtigen Schuldanerkenntnisses

1. Die Erklärung in einem Kündigungsschreiben, es werde eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten, stellt ein deklaratorisches Schuldversprechen dar. 2. Ist die Anzahl der Urlaubstage aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Personalabrechnungssystem zu hoch angegeben worden, so kann die Erklärung grundsätzlich weder angefochten werden, noch ist es dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Schuldversprechen zu berufen.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Juli 2011 - 6 Ca 7600/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 781;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des abzugeltenden Urlaubs.

Der Kläger war bei dem Beklagten, der ein Gebäudereinigungsunternehmen betreibt, als Angestellter beschäftigt.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2010. In dem Schreiben heißt, der Kläger erhalte eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen. Die Angabe über die Urlaubsabgeltung erfolgte auf Wunsch des Klägers.