I. Für die Klägerin wurden im hier streitigen Zeitraum ab April 1995 wegen ihrer Tätigkeit als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet; sie begehrt hauptsächlich die Umwandlung dieser Beiträge in Pflichtbeiträge und wendet sich gegen eine Beanstandung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Juli 1997 bis April 1998 wegen einer gleichzeitig bestehenden Pflichtversicherung.
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