LSG Chemnitz - Urteil vom 24.08.2011
L 1 KR 74/09
Normen:
BGB §§ 812ff; SGB V § 126 Abs. 1; SGB V § 127; SGB V § 153; SGB V § 155; SGB V § 171b; SGB V § 4 Abs. 2; SGB V § 69;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 405/06

Umwandlung einer Krankenkasse nach ihrer Schließung in eine Abwicklungskörperschaft; Rechtsgrundlage nichtvertraglicher Vergütungsansprüche von Leistungserbringern; Ermittlung des Werts

LSG Chemnitz, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 74/09

DRsp Nr. 2012/7624

Umwandlung einer Krankenkasse nach ihrer Schließung in eine Abwicklungskörperschaft; Rechtsgrundlage nichtvertraglicher Vergütungsansprüche von Leistungserbringern; Ermittlung des Werts

1. Die Schließung einer Krankenkasse führt nicht zu ihrer liquidationslosen Beendigung, sondern zu ihrer Umwandlung in eine Abwicklungskörperschaft. 2. Bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung kann ein zugelassener Leistungserbringer von der Krankenkasse Wertersatz für zulässigerweise erbrachte Leistungen allein auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs fordern, nicht aber nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. 3. Bei der Bestimmung des Werts des Erlangten kann sich die Krankenkasse nicht generell auf die mit einem anderen Leistungserbringer vereinbarte Vergütung berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils in Ziffer I. wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.778,91 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2006 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.