LSG Bayern - Urteil vom 26.02.2016
L 13 R 784/13
Normen:
SGB VI § 236a Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 1480/10

Umwandlung einer Altersrente wegen Altersteilzeit in eine Altersrente für schwerbehinderte MenschenPrüfung der BerufsunfähigkeitKein Wechsel in eine andere Altersrente nach bindender BewilligungUmgehung der Bindungswirkung

LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen L 13 R 784/13

DRsp Nr. 2016/8392

Umwandlung einer Altersrente wegen Altersteilzeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen Prüfung der Berufsunfähigkeit Kein Wechsel in eine andere Altersrente nach bindender Bewilligung Umgehung der Bindungswirkung

1. Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig diejenige versicherungspflichtige Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. 2. Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. 3. Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen nach Überzeugung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 4. Auch das BSG hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2007 - B 13 R 44/06 R - keine derartigen Bedenken zu der seit 01.08.2004 geltenden Regelung (kein Wechsel in eine andere Altersrente nach bindender Bewilligung) geäußert.