BAG - Urteil vom 24.02.2011
8 AZR 413/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 26.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 122/06
LAG Düsseldorf, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 443/07

Umstandsmoment der Verwirkung des Widerspruchrechts bei Betriebsübergang trotz fehlerhafter Unterrichtung

BAG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 413/09

DRsp Nr. 2011/9078

Umstandsmoment der Verwirkung des Widerspruchrechts bei Betriebsübergang trotz fehlerhafter Unterrichtung

1. Als ein Umstand, der möglicherweise das Vertrauen des bisherigen Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB rechtfertigt, kann es angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dadurch disponiert hat, dass er einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber geschlossen oder eine von diesem nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hat. 2. Dabei ist der Arbeitnehmer, um den Eintritt der Verwirkung ihres Widerspruchsrechts zu vermeiden, nicht gezwungen, gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung eine (möglicherweise erfolglose) Kündigungsschutzklage zu erheben. Allerdings muss er sowohl gegenüber dem Betriebsveräußerer und/oder dem Arbeitgeber auf andere Weise zum Ausdruck bringen, dass er die Kündigung nicht akzeptiert, etwa deshalb, weil sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses noch widersprechen wolle und der Betriebserwerber damit rückwirkend nicht mehr sein Arbeitgeber sei.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 - 7 Sa 443/07 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.