LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.08.2015
L 37 SF 21/15 ZVW
Normen:
GVG § 198;

Umsetzung des Urteils des BSG vom 3. September 2014 (B 10 ÜG 9/13)

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08.2015 - Aktenzeichen L 37 SF 21/15 ZVW

DRsp Nr. 2015/18519

Umsetzung des Urteils des BSG vom 3. September 2014 (B 10 ÜG 9/13)

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 102 AS 17926/07 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04. Dezember 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 40 %, die Klägerin zu 60 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 102 AS 17926/07 geführten Verfahrens. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: