I
Die Beteiligten streiten um die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) ab dem Jahre 1998 und die Beiträge der Klägerin zu der BG für die Jahre 1998 bis 2000. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und ist Mitglied der Beklagten (Mitgliedschein vom 12. Dezember 1985). Diese erhob ihre Beiträge ab 1. Januar 1998 aufgrund ihres ab diesem Zeitpunkt geltenden Gefahrtarifs (im Folgenden: Gefahrtarif 1998), der für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung folgende Gefahrtarifstellen enthielt:
Gefahrtarifstelle
Unternehmensart
Gefahrklasse
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