I
Die Beteiligten streiten um die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) ab dem Jahre 1998 und die Beiträge der Klägerin zu der BG in den Jahren 1998 bis 2000. Die Klägerin betreibt als Hauptunternehmen gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und ist Mitglied der Beklagten (Mitgliedschein von 26. Januar 1993). Diese erhob ihre Beiträge ab 1. Januar 1998 aufgrund ihres ab diesem Zeitpunkt geltenden Gefahrtarifs (im Folgenden Gefahrtarif 1998), der für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung folgende Gefahrtarifstellen enthielt:
Gefahrtarifstelle
Unternehmensart
Gefahrklasse
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