I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. Mai 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2004 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Pflicht zur Entrichtung der Winterbauumlage.
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