LAG München - Urteil vom 01.03.2011
6 Sa 969/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 1; TV-L § 8 Abs. 1 Buchst. a; TV-L § 8 Abs. 4; TV-L § 24 Abs. 1 S. 2; TV-L § 24 Abs. 1 S. 4; TV-L § 37 Abs. 1; BAT § 15 Abs. 7; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 12646/09

Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit; Zwischenfeststellungsantrag einer Krankenschwester im Operationsdienst bei unwirksamer Dienstvereinbarung zum Umkleiden außerhalb der Arbeitszeit

LAG München, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 969/10

DRsp Nr. 2011/16051

Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit; Zwischenfeststellungsantrag einer Krankenschwester im Operationsdienst bei unwirksamer Dienstvereinbarung zum Umkleiden außerhalb der Arbeitszeit

1. Umkleidezeiten einer OP-Kraft sind als grundbestimmte Tätigkeit vergütungspflichtige Arbeitszeit. 2. Die Anordnung in einer Dienstvereinbarung, sich außerhalb der Arbeitszeit - vergütungspflichtig - umzukleiden, ist wegen verbundener Erweiterung der Regelarbeitszeit unwirksam.

Leitsätze der Redaktion: 1. Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden allein einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. 2. Das Anlegen vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und somit keine Arbeitszeit, wenn die Kleidung zu Hause angelegt und (ohne besonders auffällig zu sein) auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann. 3. Beim Anlegen der Berufskleidung folgt die Fremdnützigkeit bereits aus den einzuhaltenden Hygienevorschriften, die das An- oder Ablegen der Kleidung vor dem Dienst schon oder nach dem Dienst erst zu Hause ausschließen; ein Tragen der Kleidung auf dem Weg zum oder vom Dienst scheidet damit (unabhängig von der Auffälligkeit der Kleidung) aus.