LAG Köln - Beschluss vom 01.07.2008
9 TaBV 78/07
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; ERA § 1 Abs. 3 b ; ERA § 1 Abs. 3 c ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 68/07

Umgruppierung; ERA; AT-Angestellte

LAG Köln, Beschluss vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 78/07

DRsp Nr. 2008/22023

Umgruppierung; ERA; AT-Angestellte

»1. Nach § 1 Abs. 3 b und c ERA ist zu prüfen, ob die bisherigen AT-Angestellten diesen Status auch nach der neuen Entgeltordnung behalten. 2. Der Arbeitgeber trifft damit eine Eingruppierungsentscheidung, die nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.«

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; ERA § 1 Abs. 3 b ; ERA § 1 Abs. 3 c ;

Gründe:

I. Arbeitgeberin und Betriebsrat (Antragsteller) streiten darüber, ob die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) Eingruppierungsverfahren hinsichtlich 13 von ihr als außertariflich eingestufter Arbeitnehmer durchzuführen hat.

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie.

Sie wendet u. a. das Entgeltrahmenabkommen (ERA) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 an.

Darin ist u. a. Folgendes geregelt:

"§ 1 Geltungsbereich

...

3. persönlich: für die Beschäftigten (gewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Angestellte), die Mitglied der IG Metall sind.

Nicht unter den persönlichen Geltungsbereich fallen:

a) Mitglieder gesetzlicher Organe von juristischen Personen sowie Beschäftigte mit Prokura,

b) Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung gemäß § 3 eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt,