BAG - Urteil vom 23.03.2011
4 AZR 926/08
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; Tarifvertrag Vergütungssystem Lufthansa Technik (LHT) / Informationstechnologie (IT) (TV VS Technik/IT 2006 vom 9. Juli 2006); VergütungsRahmentarifvertrag Bodenpersonal (VRTV 1989 vom 29. April 1989/2. Mai 1990);
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1946/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 6601/07

Umgruppierung eines Fahrers von Flugzeugschleppern; Abschließende Umschreibung der Tätigkeitsmerkmale; Ausübung von Beispielstätigkeiten; Vereinbarung möglicher Verschlechterungen durch die Tarifparteien

BAG, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 926/08

DRsp Nr. 2011/12141

Umgruppierung eines Fahrers von Flugzeugschleppern; Abschließende Umschreibung der Tätigkeitsmerkmale; Ausübung von Beispielstätigkeiten; Vereinbarung möglicher Verschlechterungen durch die Tarifparteien

1. Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. 2. Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Vergütungsgruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten höheren Vergütungsgruppe subsumiert werden. 3. Die Tätigkeit des Schlepperfahrers ist in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 abschließend beschrieben. Eine Subsumtion unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen 2B und 2C TV VS Technik/IT 2006 ist damit ausgeschlossen.