BAG - Urteil vom 09.03.2011
7 AZR 657/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 300
NZA 2011, 1147
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 523/09
ArbG Bochum, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1642/08

Umgehung des Zuvorbeschäftigungsverbots iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch Gestaltungsmissbrauch

BAG, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 657/09

DRsp Nr. 2011/10987

Umgehung des "Zuvorbeschäftigungsverbots" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch Gestaltungsmissbrauch

Orientierungssätze: 1. Das sog. Zuvorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezieht sich auf denselben Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. 2. Die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann rechtsmissbräuchlich sein. 3. Ein Gestaltungsmissbrauch kommt in Betracht, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können. 4. Die Überlassung eines sachgrundlos befristet beschäftigten Arbeitnehmers an seinen vormaligen Vertragsarbeitgeber, bei dem er zuvor sachgrundlos befristet beschäftigt war, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Juli 2009 - 8 Sa 523/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand: